Baumängel
Studien belegen, dass sage und schreibe 99 % an Neubauvorhaben von Baumängeln betroffen sind. Da Baumängel nahezu unvermeidbar sind, ist es umso wichtiger, einen korrekten Umgang mit dem Vertragspartner (Werkunternehmer) zu pflegen. Das fristgerechte Aufzeigen von Baumängeln ist oftmals entscheidend, damit Sie letzten Endes zu Ihrem Recht kommen. Wenn Sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels noch in der Gewährleistungsfrist befinden, dann haben Sie gute Chancen, vom Unternehmer Verbesserung der Mängel, Austausch bzw. bei massivem Vertrauensverlust auch die Rückabwicklung des Bauvertrages zu verlangen.
Außerhalb der Gewährleistungsfrist ist noch mehr Fingerspitzengefühl gefragt. Man muss dem Professionisten dann nämlich ein Verschulden nachweisen können. Als Spezialisten im Baurecht haben wir Kenntnis von den gängigen baurechtlichen Normen und dem aktuellen Stand der Technik.
Insolvenz – Haftpflichtversicherung
Selbst wenn Sie den richtigen Umgang mit Baumängeln wählen, kann es passieren, dass Ihr Bauunternehmen pleite ist. In Insolvenzfällen / bei Konkurs entsteht Ihnen auf Grund einer meistens nur sehr geringen Quote ein Schaden. Diesen Schaden müssen Haftpflichtversicherungen übernehmen. Diese Versicherungen sind obligatorisch bei einem Baumeister, einem Architekten, einem Statiker, einem Planer, einer Bauaufsicht und einem Bauträger. Die Versicherung greift auch, wenn Sie einen Generalunternehmer beauftragen und der Subunternehmer sein Werk nicht vollbringt. Die zur Verfügung stehenden Versicherungssummen betragen oft mehrere Millionen Euro. Unsere Spezialisierung im Bereich des Versicherungsrechts zeigt, dass Versicherer Deckung oft zu Unrecht ablehnen. Bei der Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen ist daher besonderes Augenmerk auf die richtige Formulierung der Mängel, Schäden und der Art der Schadenszufügung zu legen. Als Spezialisten im Bau- und Versicherungsrecht zeigen wir Ihnen den Weg durch dieses Dickicht.
AGB-Kontrolle und Bauträgerverträge
Unsere Expertise im Wissen um die Bedürfnisse der Bauherren ist auch für Bauträger von Bedeutung.
Bei einer Untersuchung von 18 Kaufverträgen zwischen Bauträgern und Verbrauchern durch die Arbeiterkammer Wien wurden insgesamt 474 gesetzeswidrige Klauseln identifiziert. Im Durchschnitt finden sich also je Liegenschaftskaufvertrag/Vertrag über den Ankauf einer Eigentumswohnung circa 26 gesetzeswidrige Klauseln - der „beste“ Vertrag beinhaltet 15, der „schlechteste“ Vertrag 44 solcher illegalen Klauseln. In Summe mussten insgesamt 701 Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen (BTVG; WEG; ABGB; KSchG) festgestellt werden. Bedenkt man nun, dass ausgehend von einer Durchschnittsbetrachtung jeder Kaufvertrag 25 problematische Punkte enthält, ist es sehr wahrscheinlich, dass auch Ihr Vertrag entsprechende Fehler aufweist.
Ohne genaue Kenntnis der Rechtsmissbräuchlichkeit dieser Klauseln sind Sie oft verleitet, Mängel, Verzögerungen, Überschreitung von Kostenvoranschlägen, Mehrkosten, Rechtsmängel (fehlende Benützungsbewilligung) hinzunehmen. Kraft unserer Expertise im Baurecht und Verbraucherrecht unterstützen wir Sie vorab sowohl bei der Überprüfung Ihres Liegenschaftskaufvertrages als auch im Schadensfall bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche.
Ihr Anwalt für Bauunternehmer
Gerade im Baurecht ist Verbraucherschutz auch Unternehmerschutz. Der richtige Umgang mit gerechtfertigten und ungerechtfertigten Mängelrügen ist entscheidend dafür, welche Belastungen Sie als Unternehmer schlussendlich tragen müssen. Von uns vertretene Bauunternehmen profitieren österreichweit von unserer Expertise im Bau- und Versicherungsrecht, insbesondere wenn es darum geht, bei Schäden und Mängeln, für die einzustehen ist, Subunternehmer, Erfüllungsgehilfen und Haftpflichtversicherungen (sowohl eigene als auch solche von Fremdgewerken) in Anspruch zu nehmen.
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Warum soll ich mich für Rechtsanwalt Koch entscheiden?
Rechtsanwalt Dieter Koch vertritt seit nunmehr 20 Jahren österreichweit sowohl Bauherren als auch Bauunternehmer. Die Kanzlei legt besonderes Augenmerk auf die Geltendmachung und Abwicklung von Baumängeln. In den letzten Jahren bemühte sich unsere Kanzlei um alternative Wege für die Schadensbeseitigung, indem wir Nachteile sowohl für Bauherren als auch für Bauunternehmer bei Versicherungen meldeten und Ansprüche erfolgreich durchzusetzten.
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In welchen Regionen sind wir tätig?
Das Team rund um Mag. Dieter Koch betreut Bauherren, Wohnungseigentumserwerber, Liegenschaftskäufer, Professionisten, Werkunternehmer, Bauträger und Generalunternehmer in ganz Österreich.
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Die von mir beauftragte Baufirma ist „pleite“/insolvent? Was kann ich tun?
Die Anmeldung der Insolvenzforderung ist ein logischer Schritt, führt in vielen Fällen jedoch nicht zum wirtschaftlichen Erfolg. Als Spezialist im Bau- und Versicherungsrecht beschreiten wir neue Wege, indem wir Schäden bei den Haftpflichtversicherungen der Professionisten geltend machen und erfolgreich durchsetzen. Die Haftpflichtversicherungen sind nämlich obligatorisch vorgeschrieben und verfügen über hohe Versicherungssummen, sodass Ihre Forderungen in den meisten Fällen Deckung finden sollten.
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Was ist ein Baumangel?
Primär ist zwischen Sach- und Rechtsmängel zu unterscheiden. Sachmängel liegen dann vor, wenn das Bauvorhaben bei Übernahme die vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweist oder sich für den gewöhnlich vorgesehenen Gebrauch nicht eignet: z.B. Wassereintritte bei Bauwerksabdichtungen, Farbabweichungen, Verstoß gegen technische Normen, unsachgemäße Verlegung von Böden und Terrassenplatten, bauphysikalische Mängel, mangelhafte Heizungsleistung. Demgegenüber liegen Rechtsmängel dann vor, wenn die versprochene Rechtsposition nicht verschafft wird, beispielsweise bei Fehlen behördlicher Bewilligungen (Benützungsbewilligung). Die Unterscheidung dieser verschiedenen Gattungen von Mängeln ist wichtig, weil die Gewährleistungsfrist bei Sachmängeln bereits bei der Übergange zu laufen beginnt, hingegen beim Rechtsmängel erst dann, wenn der Mangel tatsächlich hervorkommt (dem Besteller/Käufer also bekannt wird).
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Wann ist der Werklohn fällig?
Sofern nicht anders vereinbart, ist der Werklohn erst bei mangelfreier Übergabe zur Zahlung fällig. In vielen Fällen sehen Verträge bzw. AGB von Professionisten andere Zahlungserfordernisse vor. Beachten Sie hierbei jedoch, dass Sie im Fall der mangelhaften Leistungserbringung ein Zurückbehaltungsrecht am Werklohn haben – insbesondere dann, wenn massiver Verbesserungsbedarf besteht.
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Der Unternehmer verlangt Sicherstellungen – was kann ich tun?
Gemäß § 1170b ABGB kann der Unternehmer eine Sicherstellung von 20 % (bei kurzfristig innerhalb von 3 Monaten zu erfüllenden Verträgen 30%) des vereinbarten Werklohnes begehren. Dies gilt jedoch keinesfalls gegenüber Verbrauchern. Gegenüber einem Unternehmen als Werkbesteller steht dem Werkunternehmer nach der Rechtsprechung des OGH sogar eine Sicherstellung bei mangelhafter Bauleistung zu. Wird die Sicherstellung nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend geleistet, kann der Werkunternehmer die Vertragsaufhebung erklären.
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Welcher Bedeutung kommt die Abnahme/Übergabe des Gewerks zu?
Wurde das Werk noch nicht übergeben, kann Gewährleistung nicht geltend gemacht werden. Als Werkbesteller sind Sie aber nicht rechtlos – in diesem Fall gelangen die Rechtsfolgen des Verzugs zur Anwendung. Wenn also ein vereinbarter Leistungsfortschritt nicht erreicht wird, steht dem Bauherren das Recht zu, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Trifft dem Werkunternehmer am Verzug ein Verschulden, steht dem Werkbesteller zusätzlich Schadenersatz zu. Die Rechtsfolgen bei Verzug entsprechen also im Wesentlichen der gewährleistungsrechtlichen Rückabwicklung des Bauvertrags. Ab der Übergabe beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen und stehen Ihnen die Rechtsbehelfe Verbesserung oder Austausch, subsidiär die Preisminderung oder die Rückabwicklung (früher Wandlung) offen.
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Meine Baufirma stellt das Bauvorhaben nicht mehr fertig. Sie ist im Bauverzug. Was kann ich tun?
In diesem Fall wurde die Leistung noch nicht übergeben/abgenommen und kommen die Rechtsfolgen des Verzugs zur Anwendung. Sie können unter Setzung einer Nachfrist vom Bauvertrag zurücktreten. Da die Baufirma durch die unterbliebene Fertigstellung vertragswidrig handelt, trifft sie ein Verschulden. Sie können ein anderes Unternehmen mit der Ersatzvornahme (Fertigstellung) betrauen und die Kosten (allenfalls auch Mehrkosten) im Wege des Schadenersatzes geltend machen. Ist die Baufirma insolvent, greift die obligatorische Haftpflichtversicherung.
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Mein Fertigteilhausanbieter ist insolvent – was kann ich tun?
Als Errichter Ihres Eigenheims verfügt der Fertigteilhausanbieter über eine gesetzlich verpflichtete Haftpflichtversicherung. Die Pflichthaftpflichtversicherung ersetzt sämtliche Schäden, die Ihnen aufgrund der unterbliebenen Fertigstellung Ihres Traumhauses erwachsen.
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Brauche ich für die Geltendmachung von Baumängeln ein SV-Gutachten?
Die Beiziehung eines baurechtlichen Sachverständigen ist bei der Geltendmachung von Baumängeln grundsätzlich von Vorteil. Der Sachverständige kennt den Stand der Technik und die auf Ihr Bauwerk anzuwendenden technischen Normen (Ö-Norm, OIB-Richtlinie) und kann daher oft sehr rasch beurteilen, ob an Ihrem Bauvorhaben derartige Baufehler verursacht wurden. Wir empfehlen jedenfalls die Beiziehung eines solchen Sachverständigen, da dessen Kosten auch im Wege des Schadenersatzes gegenüber dem Professionisten/deren Versicherungen zu übernehmen sind.
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Ist eine fehlende Benützungsbewilligung ein Mangel?
Eine fehlende Benützungsbewilligung ist ein gravierender Rechtsmangel. Ihnen wurde die versprochene Rechtsposition, die darin besteht, das Bauwerk zu benützen, nicht verschafft. Es treten die gewährleistungsrechtlichen Rechtsfolgen im vollen Umfang ein.
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Wofür haftet der Bauträger?
Der Bauträger verpflichtet sich, dem Wohnungseigentumsbewerber Wohnungseigentum an einer Wohnung zu beschaffen. Das Bauträgervertragsgesetz (BTVG) sieht vor, dass der Bauträger den Erwerber gegen den Verlust seiner Zahlungen im Vergleich zum erzielten Baufortschritt abzusichern hat. In vielen Fällen gelangt das grundbücherliche Sicherungsmodell zur Anwendung. Dabei bestätigt ein Baufortschrittsprüfer (vom Bauträger bestellter externer Sachverständiger) das Erreichen von Baufortschritten. Ein Treuhänder (Rechtsanwalt oder Notar) leitet die Zahlungen nach Maßgabe der Gutachten des Baufortschrittsprüfer weiter. Diese komplexe vertragliche Konstellation führt oft zu Fehlern und in der Insolvenz des Bauträgers zur Verantwortung der beigezogenen Experten und deren Haftpflichtversicherungen.
Ihre Rechtsanwaltskanzlei im Baurecht
Rechtsanwalt Dieter Koch, Mike Majnik und Sandra Schwaiger befassen sich seit vielen Jahren mit der Materie des Baurechts. Durch die Vielzahl an Vertretungen - sowohl von Bauherren als auch von Werkunternehmen - haben sie umfassendes Know-how erworben. Innovatives Denken und der Blick über den Tellerrand ermöglichen es, neue Fragestellungen aufzuwerfen. So werden Ansprüche auch gegenüber Haftpflichtversicherung gemeldet und erfolgreich durchesetzt.